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Das Erstgespräch, sowie eine Einheit Psychotherapie oder Beratung im Einzelsetting dauern 50 Minuten und kosten 120,- €.
(Aufgrund der Kleinunternehmerregelung ist dieser Betrag umsatzsteuerbefreit)
Wenn gewünscht, ist es möglich, einen Kostenzuschuss (Teilrefundierung) durch die Krankenkassen zu beantragen. Gerne bespreche ich die Details zu dieser Kostenrückerstattung persönlich mit Ihnen und werde Sie bei der allgemeinen Abwicklung und den dazu notwendigen Formularen unterstützen.
Die aktuellen Rückerstattungstarife sind (Stand 09.10.2023):
ÖGK (vormals GKK): 33,70 € pro Einheit
BVAEB (vormals BVA und VAEB): 45,00 € pro Einheit
SVS (vormals SVA und SVB): 46,60 € pro Einheit
Honorar
Das Erstgespräch, sowie eine Einheit Psychotherapie oder Beratung im Einzelsetting dauern 50 Minuten und kosten 120,- €.
(Aufgrund der Kleinunternehmerregelung ist dieser Betrag umsatzsteuerbefreit)
Kassaverrechnung
Wenn gewünscht, ist es möglich, einen Kostenzuschuss (Teilrefundierung) durch die Krankenkassen zu beantragen. Gerne bespreche ich die Details zu dieser Kostenrückerstattung persönlich mit Ihnen und werde Sie bei der allgemeinen Abwicklung und den dazu notwendigen Formularen unterstützen.
Die aktuellen Rückerstattungstarife sind:
ÖGK (vormals GKK): 33,70 € pro Einheit
BVAEB (vormals BVA und VAEB): 45,00 € pro Einheit
SVS (vormals SVA und SVB): 46,60 € pro Einheit
(Stand 09.10.2023)
Zu Ihrem Schutz und um eine vertrauensvolle Beziehung zu ermöglichen, unterliege ich als Psychotherapeut der gesetzlich verankerten und uneingeschränkten Verschwiegenheitspflicht (§ 15 Psychotherapiegesetz) über alle mir anvertrauten Geheimnisse. Diese Pflicht gilt auch nach Abschluss der Psychotherapie.
Die Verschwiegenheitspflicht kann nur auf ausdrücklichen Wunsch von KlientInnen aufgehoben werden.
Nur bei akuter Selbst- und/oder Fremdgefährdung kann die Verschwiegenheit entfallen, damit ein unmittelbarer drohender Schaden für die betroffene Person oder andere Menschen verhindert werden kann.
Zu Ihrem Schutz und um eine vertrauensvolle Beziehung zu ermöglichen, unterliege ich als Psychotherapeut der gesetzlich verankerten und uneingeschränkten Verschwiegenheitspflicht (§ 15 Psychotherapiegesetz) über alle mir anvertrauten Geheimnisse. Diese Pflicht gilt auch nach Abschluss der Psychotherapie.
Die Verschwiegenheitspflicht kann nur auf ausdrücklichen Wunsch von KlientInnen aufgehoben werden.
Nur bei akuter Selbst- und/oder Fremdgefährdung kann die Verschwiegenheit entfallen, damit ein unmittelbarer drohender Schaden für die betroffene Person oder andere Menschen verhindert werden kann.
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